Alleingesellschafter ist kein Arbeitnehmer

Vor dem Arbeitsgericht klagte eine Alleingesellschafterin ihren Lohn als Arbeitnehmerin ein. Dies stellte fest, dass sie keine Arbeitnehmerin sei. Sie sei auch auch nicht zum Zeitpunkt der Insolvenz geworden.

Das LAG Köln stellte fest, daß solche Funktion ( hier= Alleingesellschafterin ) eine gleichzeitige Arbeitnehmerstellung ausschließt.

Zwar können Gesellschafter einer GmbH für diese Gesellschaft Arbeitsleistungen auch aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrages erbringen. Dies setzt aber voraus, dass sie keinen entscheidenden
Einfluss auf die GmbH haben. Bereits dann, wenn ein Gesellschafter eine Sperrminorität hat und damit ihm ungünstige Entscheidungen blockieren kann, kann ein gleichzeitiges Arbeitsverhältnis nicht mehr in Betracht kommen (siehe BAG Urteil vom 28.11.1990 – 4 AZR
198/90 -, NZA 1991, Seite 392).

Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist, ob der Gesellschafter oder auch der geschäftsführende Gesellschafter über eine ausreichende Rechtsmacht verfügt, jede ihm unangenehme Entscheidung verhindern zu können (siehe Personalbuch/Kania, 15. Auflage 2008, Stichwort Geschäftsführer, Randziffer 18).

Hierzu ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Klägerin nicht nur über eine Sperrminorität verfügte, sondern Alleingesellschafterin war. Sie konnte damit die Geschicke in der GmbH allein bestimmen. Insbesondere konnte sie den Geschäftsführer bestellen und abberufen und einen entsprechenden Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer schließen. Als alleinige Gesellschafterin oblag es ihr auch, über die Entlastung der Geschäftsführung zu beschließen, den Jahresabschluss
nach § 42 a Abs. 1 GmbH – Gesetz festzustellen, sowie gemäß § 42 a Abs. 2 GmbH – Gesetz über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Sie war damit rechtlich in der Lage, jede von ihr als unangenehm
empfundene Entscheidung zu verhindern.

Nicht entscheidend ist, in welchem Umfang sich die Klägerin dabei auf die Beratung durch andere Personen, insbesondere ihren Ehemann, gestützt hat. Entscheidend ist allein, dass die Klägerin nach außen diese Befugnisse wahrgenommen hat und auch wahrnehmen musste, weil sie Alleingesellschafterin war. Unterstrichen wird die Rechtsmacht der Klägerin zusätzlich dadurch, dass sie gleichzeitig Eigentümerin und Vermieterin der Geschäftsräume in der F S an die Insolvenzschuldnerin
war.

Schließlich wird die mangelnde Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin auch dadurch bestätigt, dass keine Sozialversicherungsabgaben abgeführt worden sind. Wie die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 03.11.2008 bestätigt hat, ist sie von der Krankenkasse zumindest im Laufe des Jahres 2006 dahingehend informiert worden, dass keine Sozialversicherungspflicht
bestehe und sich die Klägerin privat versichern müsse. Daraus ist ersichtlich, dass auch die Sozialversicherungsträger davon ausgegangen sind, dass in Anwendung der Grundsätze zu § 7 Abs. 1 SGB IV keine nichtselbstständige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmertätigkeit vorliegt. Dem entspricht es auch, dass in der vorliegenden Lohnabrechnung für April 2007 keine Sozialversicherungsbeiträge ausgewiesen und abgezogen worden sind.

Ein etwaiges Vertragsverhältnis konnte auch nicht nachträglich dadurch, dass das Insolvenzverfahren
eröffnet wurde und die Klägerin dadurch in ihrer Rechtsmacht eingeschränkt wurde, zu einem Arbeitsverhältnis werden. Denn angesichts der Rechtsqualität bei Abschluss des Vertragsverhältnisses
war es von Anfang an kein Arbeitsverhältnis, so dass es zu einem solchen durch die spätere Insolvenzeröffnung auch nicht werden konnte.

LAG Köln 03.11.2008 – 5 Sa 624/08


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