Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer künftig auch dann auf zwei Jahre befristet eingestellt werden, wenn sie zuvor schon einmal beim Arbeitgeber angestellt waren. Geklagt hatte eine Lehrerin gegen das Land Sachsen. Sie hatte sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Begründung gewandt, dass sie über sechs Jahre vor ihrer Anstellung als Lehrerin insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet habe.
Bereits heute ist jede zweite Neueinstellung ein Beschäftigungsverhältnis auf Zeit ohne Sachgrund. Diese Form der befristeten Beschäftigung könnte künftig zunehmen, denn das Bundesarbeitsgericht hat die Befristung von Arbeitsverträgen deutlich erleichtert. Die auf zwei Jahre befristete, erneute Einstellung eines Beschäftigten beim selben Arbeitgeber sei möglich, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt.
Bisher war die sogenannte sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages beim gleichen Arbeitgeber ausgeschlossen. Die Klarstellung des Gerichts bedeutet eine „erhebliche Erleichterung“ für Arbeitgeber.
Das Gericht schränkte damit das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ deutlich ein.
Das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ soll ein Aneinanderreihen von Befristungen und einen Missbrauch befristeter Beschäftigung verhindern. „Das Verbot kann allerdings auch zu einem Einstellungshindernis werden“, erklärte das Gericht. Es sei nur „insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich ist“. Das sei bei lange zurückliegenden, früheren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr der Fall.