verletztes Pferd ist nicht immer ein „Unfallpferd“

Wurde ein Pferd verletzt und ist seine Verletzung ausgeheilt, so muß das Pferd nicht dauerhaft auch ein „Unfallpferd“ bleiben.

Dem Urteil des BGHs lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Die klagende Pferdekäuferin hatte einen 2005 geborenen Quarterhorse-Wallach vom beklagten Verkäufer erworben. Bei der von einem Tierarzt vorgenommenen Ankaufsuntersuchung wurden keine gesundheitlichen Mängel festgestellt. Im März 2014 fielen bei einer tierärztlichen Untersuchung dann Frakturen an der Rippe des Pferdes auf.

Der BGH entschied, dass die vollständig ausgeheilte Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften Pferdes seien auch ohne eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung grundsätzlich geeignet, einen Sachmangel zu begründen, beruht auf revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern“, heißt es im Urteil.

Der Verkäufer eines Tieres hat lediglich dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem ebenfalls vertragswidrigen Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26 mwN) und infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.

Demgemäß wird die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von
der „physiologischen Norm“ eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24).

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen, wie ausgeheilte Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften erwachsenen Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist. Weder kommt es insoweit darauf an, ob die vollständig ausgeheilten Rippenfrakturen auf einem „traumatischen Ereignis“ beruhen, noch kann die Verletzung eines Tieres in jeder Hinsicht einem Schaden an einer Sache, etwa einem Kraftwagen, gleichgestellt werden.

BGH, Urteil vom 30. Oktober 2019 – VIII ZR 69/18 – OLG Karlsruhe


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