Kündigung eines unkündbaren Betriebratsmitglied

Gibt ein Betriebsratsmitglied an, zwölf Stunden auf einer Dienstreise gewesen zu sein, stellt sich jedoch heraus, dass es nur sechs Stunden waren (hier wurde dem Arbeitgeber bekannt, dass die Arbeitnehmervertreterin wegen Zugausfällen gar nicht am Zielort angekommen und wieder zurückgefahren war), so darf ihr fristlos gekündigt werden. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wertete den Arbeitszeitbetrug der – regulär unkündbaren – Mitarbeiterin als so schwerwiegend, dass ihr nicht einmal eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen. Auch ihr Einwand, sie habe versehentlich die doppelte Stundenzahl als Arbeitszeit angegeben, half ihr nicht weiter. (ArG Frankfurt am Main, 7 Ca 3552/10)


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