BFH erleichtert Kontrollmitteilungen

Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 18. März 2009 ( VII R 47/07) das Bankgeheimnis weter aufgeweicht.

Danach dürfen Banken den Finanzämtern Kontodaten ihrer Kunden auch dann weiterleiten, wenn kein strafrechtlicher Verdacht auf Steuerhinterziehung vorliegt. In Zukunft reicht schon ein Fehler in der Steuererklärung, um dem Finanzamt eine Kontenprüfung zu ermöglichen.

Bankkunden müssen künftig nun häufiger mit einer Kontrolle ihrer Konten rechnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil die Schwelle für so genannte Kontrollmitteilungen an die Finanzämter gesenkt. Eine solche Mitteilung ist danach zulässig, wenn ausreichende Hinweise auf Fehler bei der Steuererklärung vorliegen, nicht erst bei einem Verdacht auf eine Straftat.

Wie alle Unternehmen werden auch Banken regelmäßig von Betriebsprüfern besucht, die nachsehen, ob das Unternehmen seine Steuern ordnungsgemäß zahlt. Bei den Banken stoßen die Prüfer dabei zwangsläufig auch auf Daten zu Konten und Depots der Kunden. Streitig war nun, unter welchen Voraussetzungen der Prüfer das für den Kunden zuständige Finanzamt über Auffälligkeiten informieren darf. Der Siebte Senat des BFH hatte dies bislang nur bei einem strafrechtlichen Anfangsverdacht zugelassen, andernfalls werde das Bankgeheimnis ausgehöhlt. Diese Schwelle ist recht hoch, weil eine Straftat eine Schuld und bei Steuerhinterziehung letztlich einen Vorsatz voraussetzt.

Davon rückte der Senat nun ab. Nach dem neuen Urteil reicht es aus, wenn voraussichtlich ein steuerlicher Klärungsbedarf besteht, der beispielsweise auch durch Fehler oder Unwissen entstehen kann. Eine Kontrollmitteilung sei aber auch künftig nur bei Sachverhalten zulässig, die sich aus dem üblichen Bankgeschäft herausheben und „ein klares Übergewicht des fiskalischen Interesses“ gegenüber dem Bankgeheimnis vermuten lassen. Damit schloss sich der Siebte Senat einem alten Urteil des Achten Senats an.

Im konkreten Fall war der Prüfer auf Bankkunden gestoßen, die hohe Schadenersatzzahlungen für Fehlkäufe von Wertpapieren erhalten hatten. Daraus schloss der Prüfer auf hohe Vermögen, die möglicherweise in den Steuererklärungen nicht angegeben wurden. Eine solche Vermutung reichte dem BFH aber noch nicht aus!


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