Schubladenverfügung und Abmahnkosten

Wer erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen den erfolglosen Abgemahnten erwirkt hat, kann regelmäßig die Kosten des gerichtlichen Verfahren auf den Abgemahnten abwälzen , wenn der Abgemahnte im gerichtlichen Verfahren den Anspruch sofort anerkennt.

Dafür haben sich die Anwälte das Prinzip der SCHUBLADENVERFÜGUNG ausgedacht. Dabei erwirkt der Anwalt erst die einstweilige Verfügung und mahnt dann ab.

Dieser Praxis schob der BGH in seiner Entscheidung vom 7.10.2010 – I ZR 216/07 insoweit den Riegel vor, als er in diesem Falle die Kosten für die Abmahnung nicht zu erstatten ist. Der BGH begründet dies insoweit, als die Kosten für eine Abmahnung nach § 12 Abs. 1 UWG nur dann zu erstatten ist, wenn die Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wurde.


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