Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 22.7.2010 seine Rechtsprechung zu Berechnung des Schadenersatzanspruches geändert. Die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Aufwendungen zur Beseitigung eines Baumangels kann nicht als Schadenersatz verlangt werden, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist.
Der Beklagte errichtete im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus. Es waren Mängel vorhanden, die der Beklagte nicht beseitigte, obwohl er hierzu mit Fristsetzung aufgefordert worden war. Für die Beseitigung der Mängel sind Aufwendungen in Höhe von 9.405 Euro netto erforderlich. Die Parteien stritten darüber, ob der Kläger als Schadenersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat.
Der BGH hat dies – anders als das Berufungsgericht – verneint. Seine Rechtsprechungsänderung stützt er auf die gesetzliche Regelung des § 249 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zwar sei diese auf Schadenersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar. Sie enthalte aber eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle, so der BGH. Wolle der Auftraggeber den Bruttobetrag vor einer Mängelbeseitigung, so sei er im Werkvertragsrecht ausreichend dadurch geschützt, dass er einen auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch gemäß § 637 Absatz 3 BGB geltend machen könne, den er allerdings zur Mängelbeseitigung verwenden müsse.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2010, VII ZR 176/09