Kein Kündigungsgrund bei gewerblicher Nutzung einer Mietsache

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Bestreiten des Lebensunterhalts durch eine freiberufliche oder gewerbliche Nutzung allein kein sachgerechtes Kriterium für die Bestimmung des überwiegenden Nutzungszwecks darstellt.

Die Parteien stritten darüber, ob ein sogenanntes Mischmietverhältnis gewerblich einzustufen ist, oder der gesetzliche Kündigungsschutz für Wohnraummiete greift.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Berufungsgericht zwar zutreffend von einem Mischmietverhältnis, also einem einheitlichen Mietverhältnis über Wohn- und Geschäftsräume, ausgegangen ist, dessen Beurteilung sich wegen der von den Parteien gewollten Einheitlichkeit entweder nach den Bestimmungen der Wohnraummiete oder nach den Vorschriften der Geschäftsraummiete richtet. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht für die rechtliche Einordnung des Mietverhältnisses auf den überwiegenden Vertragszweck bei Vertragsabschluss abgestellt.
Schaffung einer Erwerbsgrundlage hat bei Mischmietverhältnis nicht zwingend Vorrang vor der Wohnnutzung

Dagegen hat der Bundesgerichtshof beanstandet, dass das Berufungsgericht den vorherrschenden Vertragszweck allein deswegen in der Nutzung zu freiberuflichen Zwecken gesehen hat, weil die Mieter in den angemieteten Räumen eine Hypnosepraxis betreiben und damit ihren Lebensunterhalt verdienen. Das Bestreiten des Lebensunterhalts durch eine freiberufliche oder gewerbliche Nutzung stellt kein sachgerechtes Kriterium für die Bestimmung des überwiegenden Nutzungszwecks dar. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz dahin, dass bei einem Mischmietverhältnis die Schaffung einer Erwerbsgrundlage Vorrang vor der Wohnnutzung hat. Dass das Wohnen als wesentlicher Aspekt des täglichen Lebens generell hinter der Erwerbstätigkeit des Mieters zurücktreten soll, lässt sich weder mit der Bedeutung der Wohnung als – grundrechtlich geschütztem – Ort der Verwirklichung privater Lebensvorstellungen, noch mit dem Stellenwert, dem das Wohnen in der heutigen Gesellschaft zukommt, in Einklang bringen.

Bei nicht feststellbarer überwiegender gewerblicher Nutzung sind vorrangig die für Wohnraummiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

BGH, Urteil vom 09.07.2014 – VIII ZR 376/13 –

Pressemitteilung BGH


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