Betriebsrat und Kurzarbeit

Für die Belegschaft bedeutet Kurzarbeit, dass der Erhalt des Arbeitsplatzes mit einem Einkommensverlust erkauft werden muss. Dieser ergibt sich allerdings nicht von selbst, da Kurzarbeit nicht per Direktionsrecht angeordnet werden kann. Will der Arbeitgeber Kurzarbeit erwirken, so ist dafür eine Rechtsgrundlage erforderlich, sei es im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag. Andernfalls bleibt nur die Möglichkeit einer Änderungskündigung. Während der Kurzarbeit sind betriebsbedingte Kündigungen grundsätzlich nicht zulässig.

Weil umfassende Regelungen von Kurzarbeit in Tarifverfträgen praktisch nicht vorkommen, kann die Betriebsvereinbarung hier eine besondere Bedeutung erlangen, zumal die Einführung von Ku nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. Der Betriebsrat muss zu „Warum“, „Wann“ und „Wie“ informiert werden und sein Einverständnis erklären. Soweit durchsetzbar sollte im Rahmen der Verhandlungen eine Arbeitsplatzgarantie und eine Aufstockung des Kug durch den Arbeitgeber angestrebt werden. Der Betriebsrat kann auch seinerseits die Initiative ergreifen und auf die Einführung von Kurzarbeit dringen oder kraft eigener Kompetenz Arbeitsausfall – schriftlich, auch per Fax oder E-mail mit eingescannten Unterschriften – anzeigen (§ 173 Abs. 1 S. 2 SGB III) und sogar Gewährung von Kug beantragen (§ 323 Abs. 2 S. 2 SGB III). Erfolgen Anzeige und Antrag seitens des Arbeitgebers, ist für beide eine Stellungnahme des Betriebsrats zwingend erforderlich. Kurzarbeitergeld wird nur für den Monat gezahlt, in dem bereits eine Anzeige vorlag, der Antrag muss dann innerhalb von drei Monaten gestellt werden (§ 325 Abs. 3 SGB III).

Weisen vorhandene Arbeitszeitkonten ein Guthaben von 10 Prozent oder weniger der Jahresarbeitszeit auf, so müssen diese zunächst aufgelöst werden. Der Betriebsrat tut in diesen Fällen bei absehbaren Beschäftigungsproblemen also gut daran, die Betriebsvereinbarungen zur flexiblen Arbeitszeit zu kündigen und rechtzeitig für eine Auszahlung des Guthabens Sorge zu tragen.


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