Vorgesetzter haftet für grob fahrlässiges Verhalten

Durch Urteil hat das Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden, dass ein Vorgesetzter grob fahrlässig handelt, wenn

er keine fachkundigen Personen hinzugezogen hat,
unkundige Mitarbeiter ausgewählt hatte,
diese offensichtlich unerfahren und ungeeignet waren,
er sie nicht vernünftig eingewiesen und überwacht hatte.

Ein Baustellen- und Projektleiter war bei einer gemeinnützigen Zeitarbeitsfirma angestellt. Einer seiner Aufträge war es, auf einem Baugrundstück mehrere Bäume fällen zu lassen. Er teilte zwei Beschäftigte dazu ein, die keinerlei Erfahrungen mit Baumfällarbeiten hatten. Auch der Baustellenleiter selbst kannte sich nicht aus. Er war gelernter Gas- und Wasserinstallateurmeister.

Das Verhängnis nahm seinen Lauf:
Die ca. 10 Meter hohen Bäume sollten mittels eines Kettenzugs, der an einem Schornstein befestigt wurde, in die richtige Richtung fallen. Diese Arbeitsanweisung gab der Baustellenleiter und entfernte sich dann von der Baustelle. Der baufällige Schornstein stürzte allerdings unter der Kettenspannung ein. Die zwei Arbeitnehmer erlitten hierbei erhebliche Verletzungen. Einer der beiden ist querschnittsgelähmt, der andere zu 20 % erwerbsgemindert

Die zuständige gesetzliche Unfallversicherung ist hier eingetreten und eigentlich schützt sie auch die Vorgesetzten, denn weder Kollegen, noch der Arbeitgeber, können für einen Arbeitsunfall haftbar gemacht werden, wenn er nur fahrlässig begangen wurde.

In dem hier entschiedenen Fall ist das Gericht jedoch von einem grob fahrlässigen Verhalten des Baustellenleiters ausgegangen. Der Baustellenleiter haftete, weil

er keine fachkundigen Personen hinzugezogen hat,
unkundige Mitarbeiter ausgewählt hatte,
diese offensichtlich unerfahren und ungeeignet waren,
er sie nicht vernünftig eingewiesen und
überwacht hatte.

Folge: Mehr als 890.000 Euro hat der Betriebsleiter nun zu zahlen.

OLG Oldenburg (Urteil vom 24.02.2011, Az.: 1 U 33/10)


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