Raucherclubs sind nur gestattet, wenn eine Vereinsmitgliedschaft besteht

rauchenEs genügt nicht, sein Lokal als Raucherclub zu bezeichnen. Ein Raucherclub setzt eine Mitgliedschaft von Clubmitgliedern in einem Verein voraus, der zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks ( des Rauchens ) eingerichtet wurde. Dies stellt das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen in einer Eilentscheidung klar, mit der es eine Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Bottrop zur Durchsetzung des Rauchverbots in einer Gaststätte bestätigt hat.

Der Gaststättenbetreiber hatte auf einem zum Erdgeschoss offenen Galeriebereich im ersten Obergeschoss seines Lokals einen Raucherbereich eingerichtet und durch ein Schild an der Eingangstür seine Gaststätte zu einem Raucherclub erklärt. Der Oberbürgermeister forderte den Gaststättenbetreiber durch eine Ordnungsverfügung dazu auf, die Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes umzusetzen und das Rauchen in seiner Gaststätte zu unterbinden.

Das VG hat die Verfügung des Oberbürgermeisters bestätigt. Es stellt klar, dass allein das Anbringen eines Schildes nicht ausreicht, um einen Raucherclub im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes zu betreiben. Vielmehr müssten darüber hinaus greifbare Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass die Räumlichkeiten für Zusammenkünfte genutzt würden, die ausschließlich dem Genuss von Tabakwaren dienten. Ein Raucherclub fuße auf einer Mitgliedschaft der Clubmitglieder in einem Verein, der zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks eingerichtet sei.

Der Gaststättenbetreiber habe nicht dargelegt, dass ein solcher Verein überhaupt existiere. Auch in dem Lokal habe es nach den unbestrittenen Feststellungen der Ordnungsbehörde keine Anzeichen für einen solchen Verein, wie etwa Eingangskontrollen, Hinweise der Mitarbeiter an Gäste, dass der Zutritt nur Mitgliedern gestattet sei, oder Antragsformulare für eine Mitgliedschaft gegeben. Gegen die Einrichtung eines Raucherclubs spreche auch, dass lediglich im Obergeschoss geraucht werden dürfe, worauf auch auf einer Hinweistafel im Eingangsbereich hingewiesen werde.

Aufgrund der baulichen Gegebenheiten könne der Galeriebereich auch nicht als abgeschlossener Raucherbereich im Sinne des Gesetzes angesehen werden, fügt das VG hinzu.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.01.2011, 9 L 1365/10, rechtskräftig