Voraussetzungen für Zahlung von Kurzarbeitergeld

Die Zahlung des Kurzarbeitergeldes durch die Bundesanstalt für Arbeit ( BA ) ist an einige Voraussetzungen geknüpft, deren Einhaltung am besten bereits im Vorfeld mit der BA geklärt werden sollte. Es sind dies neben den betrieblichen (mindestens ein Arbeitnehmer) und persönlichen Voraussetzungen (ungekündigte, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) das Vorliegen vorübergehenden erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall (§§ 169 ff SGB III).

Die im Gesetz ausführlich gegebenen Definitionen befassen sich insbesondere mit der Frage, wann ein unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegt. Vermeidbar ist beispielsweise überwiegend branchen- oder betriebsüblicher und saisonbedingter Arbeitsausfall. Die Auflösung von Arbeitszeitguthaben kann nur unter besonderen Voraussetzungen verlangt werden (§ 170 Abs. 4 S. 3 SGB III). Beschäftigt der Betrieb Leiharbeitnehmer, deren Aufgaben auch durch von Kurzarbeit bedrohten Stammmitarbeitern wahrgenommen werden können, fehlt es an der Unvermeidbarkeit.

Die Erheblichkeitsschwelle für den Arbeitsausfall ist nach § 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB III überschritten, wenn mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer jeweils mehr als 10 Prozent ihres Bruttoentgelts einbüßen würden. Da Kug auch dann zu zahlen ist, wenn (nur) bestimmte Betriebsabteilungen betroffen sind (§ 171 S. 2 SGB III), kann durch eine geschickte Auswahl der Abteilung und der unter Umständen periodenabhängig wechselnden Mitarbeiter in der Abteilung (nur 1/3 müssen betroffen sein) auf die Erfüllung dieser Voraussetzung eingewirkt werden.

Vorübergehend ist der Arbeitsausfall nur dann, wenn in absehbarer Zeit (ca. 6 Monate ggf. auch bis zum Ablauf der verlängerten Bezugsdauer von 18 Monaten) wieder mit Vollarbeit gerechnet werden kann. Die entsprechende Einzelfallprognose wird von der BA als Ermessensentscheidung gestellt, wobei Insolvenz und Stilllegung des Betriebs die Zahlung von Kug natürlich ausschließen.


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