Nach dem Bundesurlaubsgesetz galt, dass ein Mitarbeiter seinen Jahresurlaub im laufenden Jahr nehmen muss. Kann er/sie aus betrieblichen Gründen oder aus persönlichen Gründen dies nicht tun, wird der Resturlaub ins Folgejahr weitergeschrieben. Dann muss der Mitarbeiter diesen Urlaub aber bis zum 31.03 des Folgejahres nehmen, sonst verfällt er sofern im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich eine spätere Verfallsfrist geregelt wurde. Diese gesetzliche Regelung wurde nun durch Urteile des Europäischen Gerichtshofes gekippt.
Diese Regelung verstößt gegen Europarecht. Der Urlaubsanspruch verfällt nicht, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte. Er wird als unbegrenzt fortgeschrieben. Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter im Urlaubsjahr zunächst arbeitsfähig war.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat – basierend auf dem EuGH-Urteil – nun entschieden, wie viele Urlaubstage fortgeschrieben werden müssen. Denn die EuGH-Richter sprechen ausdrücklich vom „gesetzlichen Urlaubsanspruch“. Darauf berufen sich auch die Düsseldorfer Richter und sagen:
Nicht der im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag festgeschriebene Urlaubsanspruch muss weitergeschrieben werden, sondern „nur“ der gesetzliche Urlaubsanspruch. Der beträgt in Deutschland – basierend auf einer 5-Tage-Woche – 20 Arbeitstage, was vier Wochen entspricht. Die Umrechnung deshalb, weil das Gesetz von einem Urlaubsanspruch von 24 Werktagen spricht. Umgerechnet sind das bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage (24 : 6 x 5 = 20).Dies gilt auch für Aushilfen und Teilzeitkräfte.
Gesetzliche Urlaubsansprüche verfallen bei Krankheit nicht mehr. Arbeits- und tarifvertragliche Zusatzansprüche hingegen verfallen, wenn nichts anderes geregelt ist.
Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Landesarbeitsgerichts (EuGH, 20.01.2009, Az.: C-350/06; LAG Düsseldorf, 02.02.2009, Az.: 12 Sa 486/06)