Sex and the City

Das VG Berlin hat durch ein am 25.2.09 veröffentlichtes Urteil entschieden, dass ProSieben mit der Ausstrahlung einer Folge der Serie „Sex and the City“ vor 20 Uhr gegen jugendschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat.

ProSieben hatte die Folge „Drei ist einer zuviel“ aus der Serie am 20.07.2006 um 18 Uhr ausgestrahlt. Die MABB beanstandete nach einer entsprechenden Beschlussfassung der Kommission für den Jugendmedienschutz (KJM) im Februar 2007 das Vorgehen des Senders und legte zugleich fest, dass eine künftige Ausstrahlung der Folge erst nach 20 Uhr zulässig sei. Hiergegen hatte der Fernsehsender insbesondere geltend gemacht, der Verein Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) habe für diese Fassung der Serie eine Freigabebescheinigung „ab 12“ erteilt. Zudem habe der Verein Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) auf entsprechende Anträge hin 42 Folgen der Serie zur Ausstrahlung im Tagesprogramm vor 20 Uhr freigegeben; daraus folge eine Tagesfreigabe für die gesamte Serie, zumal die beanstandete Folge thematisch und gestalterisch der Serie entspreche. Überdies gefährde die beanstandete Folge die psychosoziale und psychosexuelle Entwicklung von Kindern nicht, weil keine Visualisierung der sexuellen Thematik stattfinde und die Verbalisierung zwar flapsig, aber in der Jugendsprache geläufig sei.

Das VG Berlin hat die Klage des Fernsehsenders gegen den Beanstandungsbescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Ausstrahlung der Folge geeignet gewesen, die Entwicklung von Kindern unter 12 Jahren im Sinne des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) zu beeinträchtigen. Bei der Bewertung dieser Frage stehe der Beklagten zwar kein Beurteilungsspielraum zu. Gleichwohl handele es sich bei der KJM um ein sachverständig besetztes Gremium, dessen Bewertung nur bei mangelnder Plausibilität, Widersprüchlichkeit oder unzutreffender Sachverhaltsermittlung angegriffen werden kann. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs seien die Einwendungen der Klägerin nicht geeignet, die von der KJM gefundene Wertung zu erschüttern. Insbesondere lasse ihr Vortrag unberücksichtigt, dass hinsichtlich der verwendeten Sprache nicht allein auf Zwölfjährige, sondern auf deutlich jüngere Kinder abzustellen ist. Das Gericht befasste sich schließlich mit einer Reihe formeller Beanstandungen der Klägerin, die im Ergebnis sämtlich nicht durchgriffen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das OVG Berlin-Brandenburg zulässig.


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