Fall Hoeneß: BFH rügt Steuerfahnder

Es ist gerade erst einige Wochen her, dass der BFH die Steuerfahnder gerügt hatte ( BFH Urteil vom 4.2.2013 – Az.: 2012 VIII R 5/10 ). Unbeachtet dieser Rüge machen die Ermittler munter weiter, wie der Fall Hoeneß zeigt. Der BFH hatte ausdrücklich erklärt, dass ein Steuerpflichtiger ein Rehabilitationsinteresse hat, wenn die Steuerfahndung im steuerlichen Ermittlungsverfahren den Eindruck erweckt, dass in einem Strafermittlungsverfahren ermittelt werde und hierdurch sein Ansehen gefährdet wird.

Nun rügt der Präsident des BFH Rudolf Mellingdorf im Fall Hoeneß die mangelnde Vertraulichkeit und Verschiegenheit der Behörden.

Jeder Beamter muß geloben: „Ich werde meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze wahren“.

Der Beamte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die folgenden Gesetze auf sie angewendet werden:
– Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses (§ 97 b Abs. 2 in Verbindung mit § 97 b Abs.1, § 97a, §§93-97)
– Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201)
– Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5)
– Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204)
– Vorteilsnahme und Bestechlichkeit (§ 331, 332)
– Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer bes. Geheimhaltungspflicht (§ 353 b)
– Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355)
– Nebenfolgen (§ 358)

Offensichtlich kann sich nicht mehr jeder Beamter daran erinnern, einige Steuerfahnder suchen eher den spektakulären persönlichen Erfolg anstatt Recht und Gesetz folgen.

In jedem Fall liegt hier ein Fall der Verletzung des Steuergeheimnis vor und die Verantwortlichen sind zur Rechenschaft zu ziehen.

Was bleibt ist die massive Beschädigung der Person Uli Hoeneß, die nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann.

K. Brodbeck