Architiktenhaftung auch ohne Vereinbarung der Leistungsphase

Auch ohne Vereinbarung der Leistungsphase 9 trifft den Architekten, wenn ihm innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt werden, eine Unter­suchungs- und Mitteilungspflicht!

Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er wegen Verletzung dieser Untersuchungs- und Mitteilungspflicht zehn Jahre ab Kenntnisnahme des mitgeteilten Mangels. So die gestern veröffentlichte Entscheidung des OLG Celle, vom 05.03.2015 6 U 101/14. Dieses Urteil ist durch die Nichtannahme der Revision vom BGH indirekt bestätigt worden.

Das OLG Celle hat in der bezeichneten Entscheidung eine erheblich verlängerte Haftung des Architekten auch bei nicht vereinbarter Leistungsphase 9 ange­nommen.

Im genannten Fall ist der Architekt nach Abnahme der Leistung aber innerhalb der Gewährleitungszeit am 07.03.2002 über das Vorliegen eines Mangels (eindringende Feuchtigkeit durch ein Dachflächenfenster) unterrichtet worden. Mit der Bekanntgabe dieses Mangels bestand nach Auffassung des OLG Celle auch ohne Vereinbarung der Leistungsphase 9 für die beteiligten Architekten eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht gegenüber dem Bauherrn.

Mit der Mangelanzeige wurde die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB von 10 Jahren in Gang gesetzt.

Am 23.11.2011 hat ein Sachverständiger Mängel im Bereich der Abdichtung festgestellt. Klage ist dann am 23.11.2011 eingereicht worden.

Obwohl Ansprüche gegen den Handwerker verjährt sind, haftet der Architekt auf Schadensersatz, weil er seiner Untersuchungs- und Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist, 10 Jahre ab Mängelmitteilung.

Die Entscheidung des OLG Celle ist hochbrisant und führt zu einer weiteren Haftungsausweitung zulasten der Architekten.

OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015 – 6 U 101/14
Quelle: Blog.Baurecht ( Fabisch )