Schlagwort: Urteil vom 05.03.2015 – 6 U 101/14
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Architiktenhaftung auch ohne Vereinbarung der Leistungsphase
Auch ohne Vereinbarung der Leistungsphase 9 trifft den Architekten, wenn ihm innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt werden, eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht!