Sonn- und Feiertage bezahlen

Wird in Unternehmen auch sonn- und feiertags gearbeitet, stellt sich die Frage, ob die hierfür vereinbarten Zuschläge auch dann gezahlt werden müssen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhält?

Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich jetzt mit dieser Frage beschäftigt, und liefert eine Antwort, die an Deutlichkeit nichts über lässt. Sie lautet kurz und bündig:

Der Arbeitgeber muss die Sonn- und Feiertagszuschläge auch dann zahlen, wenn der Arbeitnehmer krank ist. Denn das Entgeltausfallprinzip sichert dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge.

Im zugrundeliegenden Fall gibt es um eine Arbeitnehmerin, die laut Arbeitsvertrag für die Arbeit an Sonntagen einen Zuschlag von rund 35 Euro erhielt. Freiwillig und ohne besondere Vereinbarung zahlte der Arbeitgeber diesen Zuschlag auch für Arbeit an Feiertagen.

An mehreren Sonn- und Feiertagen meldete sich die Arbeitnehmerin dann krank. Für die Tage der Krankmeldung zahlte ihr der Arbeitgeber die Zuschläge nicht. Die Arbeitnehmerin klagte – und gewann!

Die Richter stellten grundsätzlich fest, dass Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit einen Ausgleich für eine besonders lästige oder belastende Arbeit darstellten. Sie sind damit Bestandteil des regulären Arbeitslohnes. In der Konsequenz bedeutet das: Sie sind auch im Krankheitsfall zu zahlen, müssen bei der Entgeltabrechnung beziehungsweise bei der Ermittlung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von Ihnen berücksichtigt werden.

Die Rechtsgrundlage hierfür bilden die §§ 4, 4 a des Lohnfortzahlungsgesetzes. Dort ist das sogenannte „Entgeltausfallprinzip“ geregelt, das nach Auffassung der BAG-Richter Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge gewährt (BAG, Urteil v. 14.01.2009, 5 AZR 89/08).


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