Zahnlabore unterliegen nicht der Schweigepflicht

Die Abtretung von Forderungen eines Zahnlabors gegen einen Zahnarzt an eine Verrechnungsstelle und die mit ihr verbundene Weitergabe von Abrechnungsunterlagen verstößt nicht gegen § 203 StGB. (Anschluss an OLG Hamm, OLGR 1994, 169 f.; OLG Koblenz OLGR 2002, 66 f.; OLG Oldenburg MedR 2008, 222 f.).

Das OLG Köln entschied, dass die Abtretung und die mit ihr verbundene Weitergabe von Abrechnungsunterlagen nicht gegen § 203 StGB verstoße. Zahnlabore und ihre Inhaber fallen nicht unter die Wahrung von Privatgeheimnissen verpflichteten Berufsgruppen des § 203 StGB. Der Inhaber eines Zahnlabors, der prothetische Arbeiten für einen Zahnarzt anfertigt, übt weder einen Heilberuf im Sinne von § 203 Abs. Nr. 1 StGB aus noch ist er berufsmäßig tätiger Gehilfe eines Zahnarztes gemäß § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB.

Das OLG führt wörtlich aus: „Der Umstand, dass Zahnlabore und ihre Inhaber nach den gesetzlichen Regelungen nicht unter die zur Wahrung von Privatgeheimnissen verpflichteten Berufsgruppen des § 203 StGB fallen, lässt sich in der Sache damit rechtfertigen, dass prothetische Behandlungen und die hierzu erforderlichen zahntechnischen Leistungen die Persönlichkeit und den Intimbereich des Patienten nicht in besonderer Weise betreffen.“

OLG Köln – Beschlüsse vom 18.07.2011 u 19.09.2011 – 5 U 42/11