Vertragsstrafe nach Urheberrechtsverletztung – Foto

Verspricht ein Schuldner einem Gläubiger nach einem Verstoß gegen § 19 a UrhG, das Lichtbild nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen, verwirkt er die Vertragsstrafe, wenn er das Lichtbild weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält und lediglich den Link zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild löscht.

Der Kläger ist Fotograf. Er hat das in Anl. K1 wiedergegebene und von ihm als Lichtbildner
gefertigte Lichtbild („Brainstorming“) auf der Online Plattform www.p…de zur Nutzung für Dritte bereitgestellt
(Anl. K3). Die Plattform ermöglicht es Fotografen, Bilder zur öffentlichen Nutzung zur
Verfügung zu stellen und dadurch ihre Bekanntheit zu steigern. Die Nutzer sind berechtigt, die
Bilder herunterzuladen und zu nutzen. Dafür müssen sich die Nutzer mit einem Namen und Passwort
anmelden. Im Rahmen der Anmeldung muss der Anwender die Nutzungsbedingungen der
Plattform annehmen. Die Nutzungsbedingungen sehen vor, dass dem Nutzer ein Lizenzrecht unter
der Bedingung eingeräumt wird, dass dieser im Fall des öffentlichen Zugänglichmachen und der
Nutzung des Lichtbildes sowohl den Urheber, als auch die Quelle des Bildes nennt. Entsprechendes
sieht der Lizenzvertrag vor, der zwischen dem Fotografen und dem Nutzer der Plattform
im Zusammenhang mit dem Herunterladen des Lichtbildes zustande kommt.

Die Beklagte, ein Verlag, hat das Lichtbild auf ihrer Homepage ohne Angabe des Lichtbildners und
der Quelle benutzt.

Aufgrund einer entsprechenden Abmahnung gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Die Beklagte hat nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf ihrer Homepage
den Link zu dem Lichtbild gelöscht, so dass das Lichtbild bei Öffnen der Homepage mit dem bisherigen
redaktionellen Inhalt nicht mehr zu sehen war. Sie hat das Lichtbild aber unter derselben
URL-Adresse abgespeichert gelassen, unter der es bereits bei der Wiedergabe auf der Homepage
abgespeichert war Diese URL-Adresse konnte – solange das Lichtbild in die Homepage eingebunden
war – aufgerufen werden. Auch nach Entfernen der Verlinkung und nach Abgabe der strafbewehrten
Unterlassungserklärung konnte das Lichtbild durch Eingabe der Adresse in den Browser
im Internet von Jedermann abgerufen werden, sofern diesem die unveränderte URL-Adresse
zur Verfügung stand. Nachdem der Kläger, der die URL-Adresse aus der Zeit der Einbindung des
Lichtbildes in die Homepage kannte, dies festgestellt hatte, hat er von der Beklagten unter Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe von dieser eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 EUR verlangt.

Mit Erfolg, so das OLG Karlsruhe. Es genügt nicht, dass die Verlinkung aufgehoben wird, auch der Link, auf dem das Foto trotz Sicherungsmaßnahmen der Beklagten aufwendig sichtbar gemacht werden konnte, muß gelöscht werden.

Die Vertragsstrafe ist damit gerechtfertigt.

OLG Karlsruhe Urt. vom 3.12.2012 – 6 U 92/11