Versorgungswerk: Syndikusanwälte üben eine nichtanwaltliche Tätigkeit aus

Das Bundessozialgericht hat am 03.04.2014 über drei Klagen von Syndikusanwälten über eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht entschieden. In allen drei Fällen hat das Bundessozialgericht die Möglichkeit einer Befreiung von Syndikusanwälten für ihre Tätigkeit bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber verneint. Das Gericht begründet dies damit, dass Syndikusanwälte im Hinblick auf ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht so unabhängig seien wie für anwaltliche Berufstätigkeit erforderlich. Daher übten sie in dem Beschäftigungsverhältnis für die nichtanwaltlichen Arbeitgeber keine anwaltliche Berufstätigkeit aus.

Das Gericht folgt hierbei der Doppelberufstheorie, die die Tätigkeit in eine selbständige anwaltliche Tätigkeit und eine anderweitige Beschäftigung im Anstellungsverhältnis aufteilt. Künftig wird es daher für Syndikusanwälte keine Möglichkeit mehr geben, sich für die in abhängiger Tätigkeit ausgeübte Beschäftigung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreien zu lassen.

BSG Urteil vom 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R


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