Persönlichkeitsschutz geht vor Wahrheitsermittlung

Wer ein Gespräch mithört verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners auf der anderen Seite des Telefons.

Daher ist die Aussage des heimlichen Mithörers vor Gericht unbeachtlich.

Der klage lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger führt einen Betrieb für Wildspezialitäten in Niederbayern. Die Beklagte ist ein Gasthausbetreiber im südlichen Landkreis von München. Der Kläger telefonierte mit einem Mitarbeiter der Gaststätte und versandte einen Tag später eine Auftragsbestätigung per Email über die Bestellung von 15 Hirschrücken, 15 Hirschkeulen ohne Knochen sowie 20 Kilogramm gesägten Knochen.

Auf diese Email reagierte die Gaststätte nicht. Der Kläger lieferte das Fleisch wenige Tage später zur Gaststätte, wo ein Mitarbeiter das Fleisch unter Vorbehalt annahm. 10 Tage später schickte die Gaststätte das gesamte Fleisch wieder zurück. Das ganze Fleisch musste nach Angaben des Klägers vernichtet werden.

Der Kläger behauptet, dass der Vertragsschluß durch den heimlichen Mithörer bewiesen werden kann und behauptet ferner, dass die Bestätigungsmail als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu behandeln sei.

Das Amtsgericht wies die Klage auf Zahlung des Kaufpreises ab und begründet dies damit, dass die Aussage des heimlichen Mithörers nicht verwertet werden darf.

Das heimliche Mithören des Telefonats verletze das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters der Gaststätte, stellt das Gericht fest. Das Mithören sei auch nicht gerechtfertigt gewesen, da damit der alleinige Zweck verfolgt wurde, ein Beweismittel zu bekommen. Das Mithören eines Telefonats wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch höherrangige Interessen gewahrt werden sollen.

Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass auch durch das Schweigen auf die Email vom kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Grundsätzlich kann ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben per Email verschickt werden und danach ein Vertrag durch Schweigen auf dieses Schreiben zustande kommen. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben setzt jedoch voraus, dass zwischen den Parteien Vertragsverhandlungen stattgefunden haben. Dies konnte der Kläger aber gerade nicht nachweisen.

Amtsgericht München, Urteil vom 10.07.2014 – 222 C 1187/14 –