Inhaftierte, die nicht rauchen, dürfen von der Justizvollzugsanstalt nur in Gemeinschaftszellen mit Nichtrauchern untergebracht werden, es sei denn, sie stimmen ihrer gemeinschaftlichen Unterbringung mit Rauchern ausdrücklich zu. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03.07.2014 entschieden und insoweit den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 03.02.2014 abgeändert.
Der 1975 geborene Strafgefangene verbüßt eine mehrjährige Haftstrafe in einer süddeutschen Justizvollzugsanstalt. Um einen Gerichtstermin beim Amtsgericht Gelsenkirchen wahrzunehmen, wurde er im September 2013 in die Justizvollzugsanstalt Essen überstellt. Dort wurde er 4 Tage in einer Gemeinschaftszelle untergebraucht, in der sich auch rauchende Mitgefangene aufhielten. Sein Antrag, die Unterbringung in einer Zelle mit Rauchern für rechtswidrig zu erklären, wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurück, u.a. mit der Begründung, der Strafgefangene habe gegenüber der Justizvollzugsanstalt seinerzeit nicht beantragt, in einer Einzelzelle oder in einer nur mit Nichtrauchern belegten Gemeinschaftszelle untergebracht zu werden.
Die vom Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat festgestellt, dass die Unterbringung des Strafgefangenen in einer Gemeinschaftszelle, in der sich rauchende Mitgefangene aufhielten, rechtswidrig war. Das nordrhein-westfälische Nichtrauchergesetz verbiete das Rauchen in einem mit mehreren Personen belegten Haftraum, wenn eine der darin untergebrachten Personen Nichtraucher sei. Diese Vorschrift müsse die Justizvollzugsanstalt bei der Belegung von Gemeinschaftszellen von Amts wegen berücksichtigen. Das Verbot sei unabhängig davon einzuhalten, ob der jeweils Betroffene sich gegen einen entsprechend rechtswidrigen Aufenthalt zur Wehr setze oder nicht. Soweit die Justizvollzugsanstalt erwäge, Nichtraucher in einer Raucherzelle unterzubringen, sei sie deswegen gehalten, zuvor eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Ni chtrauchers einzuholen.
Rechtskräftiger Beschluss des ersten Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.07.2014 (1 Vollz (Ws) 135/14)
Pressemitteilung von Christian Nubbemeyer, Pressedezernent des OLG Hamm