Namensanmaßung im Namensrecht

Wer eine Domain gründet tut gut daran, vorab zu prüfen, ob der für die Domain gewünschte Namen nicht eine Namenanmaßung darstellt.

Über diese Frage haben die Rechtsanwälte Karsten+Schubert einen instruktiven Artikel erstellt der hier auszugsweise zitiert wird:
„Kommt das Namensrecht zur Anwendung, geht die Rechtsprechung bei der Verwendung von Domainnamen von der so genannten Namensanmaßung aus. Eine solche liegt dann vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und außerdem schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Wird ein fremder Name als Internetadresse genutzt, liegen diese Voraussetzungen nach der Rechtsprechung im Allgemeinen vor.

Unbefugt ist der Namensgebrauch also dann, wenn dem Verwender keine eigenen Rechte an dem Namen zustehen.

Bereits das Registrieren eines Domainnamens sowie das Aufrechterhalten der Registrierung stellen einen unzulässigen Namensgebrauch dar. Der berechtigte Namensträger kann dadurch, dass ein anderer den Namen als Domainamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert hat, den eigenen Namen unter dieser TopLevel-Domain nicht mehr nutzen.“


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