Keine Sittenwidrigkeit bei Zimmervermietung an Freier

Ein Rechtsgeschäft welches auf Bereitsstellung von Zimmern und Suiten zwischen einem Freier und einem Clubbetreiber gerichtet ist, ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger besuchte einen Club und buchte dort über mehrere Stunden verschiedene Zimmer und Suiten und nahm von anwesenden Prostituierten deren Dienste in Anspruch. Der Kläger zahlt im Verlauf seines Aufenthaltes im dem Club insgesamt € 46.780,– und verlangte die Rückzahlung von dem Club, da die dem Club zugute gekommenen Zahlungen in einem besonderen Missverhältnis zur Gegenleistung gestanden haben sollen.

Hierzu führte das erkennende Gericht aus, dass der Kläger die Zimmer nicht zum Wohnen gebucht hat, sondern darum, weil er dort die Dienste von Prostituierten in Anspruch nehmen konnte und in Anspruch genommen hatte. Für eine wirtschaftliche Bewertung dieser Dienste gibt es keine tragfähigen Kriterien. Die Bewertung hängt letztlich von den Präferenzen, Affektionen und Wünschen des Kunden ab. Im Ergebnis sind die Dienste daher soviel wert, wie der Kunde bereit ist, hierfür zu zahlen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.3.2014 – 6 O 182/12


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