Keine Haftung nach Hackerangriff

Werden bei einem Hackerangriff fremde Zugangsdaten für ein Internet-Auktionsportal ( EBAY ) ausgespäht und auf fremde Rechnung eingekauft, haftet der Inhaber des Kundenkontos nicht.

Zur Begründung führte das LG Gießen aus, dass das ersteigerte Notebook unstreitig nicht an den Inhaber des eBay-Accounts übergeben worden sei, sondern an jemand anderen. Solange der Account-Inhaber nicht absichtlich zugelassen habe, dass jemand anderer wie ein Vertreter für ihn aufgetreten sei, hafte er auch nicht für dessen Handeln. Es spreche nichts dafür, dass die Zugangsdaten vom Kontoinhaber an andere Personen weiter gegeben worden wären. Der Verkäufer habe nicht davon ausgehen dürfen, dass unter einem Mitgliedsnamen ausschließlich dessen tatsächlicher Inhaber auftrete. Auch habe er die Möglichkeit gehabt, sich bei Abholung der Ware den Personalausweis des Abholers zeigen zu lassen. Dies habe er versäumt. Der Account-Inhaber hafte damit nicht für den Kaufpreis des Notebooks.
Landgericht Gießen, Beschluss vom 14.03.2013, Az. 1 S 337/12


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