Germanwingsflug 4 U 9525 – Pinkelpause in der Kernarbeitszeit des Piloten

Bereits am 11.6.2015 berichtete der Staatsanwalt Robin in Paris, dass bereits auf dem Germanwingsflug von Düsseldorf nach Barcelona der Chefpilot die Toilette aufsuchte und so über dem französichen Luftraum dem Co Piloten A. Lubitz die Möglichkeit gab, die Reaktionen des Airbus 320 „zu testen“, und das „Rädchen“ auf 40000 ft stellte und danach auf 100ft drehte. Bevor der Flugkapitän Sonderheimer diese Manöver bemerkte verlangte dieser den Zugang zum Cockpit, den sein Co-Pilot ihm gewährte.

Der Airbus landete kurz vor 9 Uhr in Barcelona und startete um 10:01 Uhr erneut zum Düsseldorfer Airport. Die eine Stunde Aufenthalt ist offensichtlich zu knapp bemessen, um sich seine Blase erneut zu entleeren. Tatsächlich teile der Flugkapitän Sonderheimer seinem Co-Piloten mit, dass er keine Zeit gehabt hätte, ( erneut ) auf die Toilette zu gehen. Lubitz bemerkte hierzu, dass er ja jederzeit zur Toilette gehen könne. Um 9:30 Uhr übergab Herr Sonderheimer den Funk an Lubitz und verließ das Cockpit.

Aus der Erklärung des Flugkapitän Sonderheimer ergibt sich eindeutig, dass der Zwischenstop zu kurz war, um vorbereitet zum Flug nach Düsseldorf zu sein. Schließlich ist zu erwarten, dass ein Pilot während seiner KERNARBEITSZEIT seinen Arbeitsplatz nicht verläßt.

Durch VERORDNUNG (EU) Nr 965/2012 von 5. Oktober 2012 ist auch dies geregelt. So heißt es unter CAT.OP.MPA.210     Besatzungsmitglieder an
a) Flugbesatzungsmitglieder
1. Bei Start und Landung muss sich jedes vorgeschriebene Flugbesatzungsmitglied auf seinem Platz befinden.
2. In allen anderen Flugphasen muss jedes diensttuende Flugbesatzungsmitglied während seines Dienstes im Cockpit
auf seinem Platz verbleiben, es sei denn, seine Abwesenheit ist für die Wahrnehmung von Aufgaben in Verbindung
mit dem Flugbetrieb oder aufgrund physiologischer Bedürfnisse erforderlich, vorausgesetzt, dass jederzeit mindestens
ein entsprechend qualifizierter Pilot am Steuer des Luftfahrzeugs bleibt.
3. In allen Flugphasen muss jedes diensttuende Flugbesatzungsmitglied während seines Dienstes im Cockpit wachsam
sein. Wird ein Mangel an Aufmerksamkeit festgestellt, sind geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen. Tritt eine
unerwartete Ermüdung ein, dürfen vom Kommandanten eingeteilte kontrollierte Ruhepausen eingelegt werden,
wenn der Arbeitsanfall dies zulässt. Derartige kontrollierte Ruhepausen sind weder als Teil einer Ruhezeit zum
Zwecke der Berechnung der Beschränkung der Flugzeiten anzurechnen noch begründen sie eine verlängerte Dienstzeit.

Die Voraussetzungen für ein Verlassen des Cockpits während des Fluges liegen damit nicht vor.

Der Flugkapitän Sonderheimer hat seinen Arbeitsplatz zur Unzeit verlassen. Grund hierfür war, dass Flugkapitän Sonderheimer am Boden keine Zeit hatte, seinen „Bedürfnissen“ nachkommen zu können. Damit wird ein Fehler im System offensichtlich, denn die Umläufe und die Arbeiten müssen so geplant und organisiert werden, dass jedes Crewmitglied für die geplante Tätigkeit ihre Zeit bekommt.

Dies war hier eindeutig der nicht der Fall, sodaß hier ein Organisationsverschulden zumindest grob fahrlässig in Kauf genommen wurde.