Ein Stundensatz von bis zu 500 Euro für einen Anwalt ist nicht unbedingt „Wucher“. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz klargestellt. Demnach darf ein Anwalt je nach den Umständen des Einzelfalles einem Mandanten durchaus so tief in die Tasche greifen (Az.: 5 U 1409/09).
Die Richter gaben damit der Klage eines Anwaltsbüros gegen eine frühere Mandantin statt. Die Mandantin hatte sich dagegen gewandt, dass sie für die anwaltliche Betreuung in einem Strafverfahren 250 Euro Stundenlohn und damit insgesamt mehr als 30.000 Euro zahlen sollte. Sie hielt den Stundensatz für überzogen.
Das OLG sah jedoch einen Stundenlohn bis 500 Euro als zulässig an. Die klagende Anwaltskanzlei habe den Fall übernommen, nachdem die Mandantin in erster Instanz immerhin zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei, so die Richter. Die Sache sei für sie also durchaus bedeutsam gewesen. Außerdem habe es sich um ein rechtlich und tatsächlich schwieriges Wirtschaftsstrafverfahren gehandelt.
Als unerheblich wertete das Gericht, ob der Anwalt in der Sache Erfolg hatte. Entscheidend war vielmehr, dass die Mandantin nicht darlegen konnte, dass der Anwalt einen unangemessenen Aufwand betrieben hätte.