ESUG: Interview mit Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger

Am 14.3.2011 stellte sich Frau Leutheusser-Schnarrenberger zum Interview INDat-Report: Mit nationalen Ideen EU-Neuland befruchten.

Kurz vor Ende der Legislaturperiode, in der sich das BMJ das dreistufige insolvenzrechtliche Reformprogramm zur Aufgabe gemacht hat, fragte Peter Reuter Frau Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), welche Akzente sie mit den geplanten Regelung setzen möchte.

ESUG bietet bei rechtzeitigen Handeln gute Sanierungschancen:
Nach meiner Einschätzung muss man sich von der überkommenen Auffassung freimachen, das Insolvenzverfahren würde stets erst in allerletzter Minute beantragt, also zu einem Zeitpunkt, wo unter Hochdruck Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen. Wir haben bereits mit dem ESUG versucht, Anreize zu setzen, dass die Unternehmer einen Insolvenzantrag bereits zu einem Zeitpunkt vorbereiten, zu dem noch gute Sanierungschancen bestehen. Insofern geht es um den einsichtigen Unternehmenslenker, der die Zeichen der Zeit rechtzeitig erkennt und Vorkehrungen trifft, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine Restrukturierung seines Unternehmens zu erreichen. Hierfür kann das besondere Koordinationsverfahren ein gutes Hilfsmittel bieten.

Rückständiger Unterhalt:
Rückständigen Unterhaltsforderungen ist bislang im Insolvenzrecht nicht ausreichend Rechnung getragen worden: Sie unterfallen nach derzeitiger Rechtslage der Restschuldbefreiung, es sei denn, die fehlende Unterhaltszahlung stellt eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung dar. Das ist aber nur in Ausnahmefällen der Fall, so wenn z. B. der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten durch die Pflichtverletzung des Unterhaltsschuldners gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. Dieser Nachweis kann oftmals von den Unterhaltsgläubigern jedoch nicht geführt werden. Mit dem Regierungsentwurf soll diese Lücke geschlossen werden. Er sieht auch nicht uneingeschränkt eine Privilegierung der Unterhaltsschulden vor, sondern unterwirft die Ausnahme engmaschigen Voraussetzungen, die den Gleichlauf mit den Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sichern sollen. So werden nur Forderungen aus rückständigem gesetzlichem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich und pflichtwidrig nicht geleistet hat, erfasst.


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