Ablehnung der Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Darf ein Anwalt die Annahme eines Schreibens der Gegenseite verweigern, um diese so in den Fristablauf zu treiben? Darf er, bestätigte nun der BGH. Er ist den Interessen seines Mandanten verpflichtet, nicht denen seiner Kollegen.

Was unter Anwälten als anständig gilt, und was man dem eigenen Mandanten schuldig ist, kann sich manchmal widersprechen – besonders, wenn der Kollege zugleich Vertreter der Gegenseite im Prozess ist. Eine Form kollegialer Rücksichtnahme regelte einst § 13 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA): Er sah vor, dass Anwälte ein eigentlich mögliches Versäumnisurteil im Regelfall nur dann beantragen dürfen, wenn sie dies zuvor dem Vertreter der Gegenseite angedroht hätten. 1999 wurde die Vorschrift als mit der Berufsfreiheit unvereinbar vom Bundesverfassungsgericht kassiert (BVerfG, Urt. v. 14.12.1999, Az. 1 BvR 1327/98).

Mit einer Frage aus demselben Problemkreis musste sich am Montag der Bundesgerichtshof (BGH) befassen: Ist ein Anwalt verpflichtet, ein Schreiben des gegnerischen Anwalts nebst Annahmebestätigung entgegenzunehmen, auch wenn dies dem Interesse seines Mandanten zuwiderläuft? Ist er nicht, entschied der BGH (BGH Urt. v. 26.10.2015, Az. AnwSt(R) 4/15) in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen. Die hatten sogar schon diskutiert, ob die Annahme in einem solchen Fall einen Parteiverrat nach § 356 Strafgesetzbuch darstellen könnte. Eine Annahmepflicht ist in § 14 BORA zwar geregelt – diese könne jedoch nicht gegenüber anderen Anwälten gelten, da die Satzungsversammlung, die die Regeln der BORA festlegt, gemäß § 59b Abs. 2 Nr. 6b) BRAO besondere Pflichten im Bereich der Zustellung (nur) gegenüber Behörden und Gerichten festlegen kann. Auch eine extensive Auslegung des §59b Abs. 2 Nr. 8 komme nicht in Betracht: Denn danach könne die Satzungsversammlung in der BORA zwar „das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer“ regeln, sich aber nicht in Widerspruch zu geltendem (Prozess-)Recht setzen, nach dem die Annahmeverweigerung gerade zulässig sei.

So jedenfalls resümiert Rechtsanwalt Christan Franz die noch nicht veröffentlichte BGH-Entscheidung, die auf ungewöhnlichem Wege zustande kam. Franz hatte um Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst gebeten: Eine wie man sich denken kann selten gebrauchte, aber in § 123 Abs. 1 BRAO vorgesehene Möglichkeit, mit der sich ein Anwalt „von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann „.

Der hatte nämlich im Raum gestanden, seit Franz 2012 die Annahme der vollstreckbaren Ausfertigung einer einstweiligen Verfügung verweigert und so den Ablauf der Monatsfrist nicht verhindert hatte. Für den Anwalt der Gegenseite war das doppelt ärgerlich: Erst hatte das Gericht beinahe einen vollen Monat benötigt, um ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Verfügung auszustellen, dann wurde diese durch Franz nicht angenommen – und der eigentliche Gewinner somit zum Verlierer.

Franz äußert sich, nun mit höchstrichterlicher Rückendeckung, selbstbewusst zum Thema: Die (in der Literatur bislang verbreitete) Ansicht, dass eine Annahmepflicht auch unter Anwälten bestünde, sei nicht nur fachlich verfehlt, sondern „dokumentiert vielmehr ein grundsätzlich falsches Verständnis des anwaltlichen Berufsrechts. Das Berufsrecht muss der Rechtspflege und dem Mandanten dienen – und nicht der Anwaltschaft.“ Die gegenteilige Auffassung habe das BVerfG bereits „im letzten Jahrtausend“ zu Grabe getragen, als es in den Bastille-Entscheidungen das damalige anwaltliche Standesrecht aufhob (Beschl. v. 14.07.1987, Az. 1 BvR 537/81, 1 BvR 195/87) und im eingangs erwähnten Urteil betreffend den Antrag auf Erlass eines VU zu § 13 BORA formulierte: „Der Mandant ist seinem Prozessgegner nicht in kollegialer Weise verbunden.“

Gleichwohl regt sich in Teilen der Anwaltschaft Unmut über die Fortführung dieser Linie im Bereich der Zustellung unter Anwälten. Erstaunt zeigt sich Berufsrechtler Dr. Christian Deckenbrock vom Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln bereits mit Blick auf § 195 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung: „Dort ist die Zustellung von Anwalt zu Anwalt schließlich vorgesehen. Naheliegend wäre eigentlich, daraus bei Nichtannahme einfach eine Zustellungsfiktion abzuleiten, wie das auch sonst im Rechtsverkehr üblich ist. Auf den § 14 BORA wäre es dann gar nicht angekommen.“ So hingegen sei die Zustellung von Anwalt zu Anwalt in fristgebundenen Sachen nicht praktikabel und sogar ein potenzielles Haftungsrisiko – „da bleibt dann nur die Zustellung per Gerichtsvollzieher.“

Quelle: LTO
Constantin Baron van Lijnden


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