Schlagwort: Rechtsbeeinträchtigung

  • Mobbing – Voraussetzungen für Schmerzensgeldanspruch

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) gem. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 278 BGB i. V. m. §§ 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch ihre Erfüllungsgehilfen.