Schlagwort: Verwahrstelle

  • Handelsregister und Gesellschafterliste

    Bekanntlich erfolgt die Anmeldung der neuen Gesellschafterliste einer GmbH durch den Urkundsnotar. Der Rechtspfleger des Handelsgericht hat dabei stets die Anforderungen des § 40 GmbHG zu prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Das OLG Bamberg hat in seiner Entscheidung vom 2.2.2010 – 6 W 40/09 über die Prüfpflichten des Handelsregister zu entscheiden.