Schlagwort: Urteil vom 21.6.2018 V R 28/16
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Vorsteuerabzug ist auf Rechnungen vereinfacht
Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist.
Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist.