Schlagwort: Urteil vom 13. September 2013 – V ZR 209/12
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Erwerber haften nicht für rückständiges Wohngeld des Voreigentümer
Das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) führt nicht dazu, dass ein Erwerber von Wohnungseigentum für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet.