Schlagwort: Aktenzeichen: 29 L 737/21
-
Schließung einer Wasserskianlage rechtswidrig
Die verfügte Schließung einer Wasserskianlage nach Maßgabe der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) ist rechtswidrig.
Die verfügte Schließung einer Wasserskianlage nach Maßgabe der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) ist rechtswidrig.