Schlagwort: 19 K 297/22 und 19 K 317/22

  • Rückforderungen von Corona-Finanzhilfen rechtswidrig

    Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied, dass es keine Rückforderung von Corona-Soforthilfen gibt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am heutigen Tag in zwei Verfahren eines selbstständigen Veranstaltungstechnikers und einer Rechtsanwaltssozietät den Klägern Recht gegeben, die sich gegen Rückforderungen erhaltener Corona-Finanzhilfen durch das beklagte Land in Höhe von 3.092 Euro bzw. 7.000 Euro gewandt hatten.