Schlagwort: § 12 UWG
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Schubladenverfügung und Abmahnkosten
Wer erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen den erfolglosen Abgemahnten erwirkt hat, kann regelmäßig die Kosten des gerichtlichen Verfahren auf den Abgemahnten abwälzen
Wer erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen den erfolglosen Abgemahnten erwirkt hat, kann regelmäßig die Kosten des gerichtlichen Verfahren auf den Abgemahnten abwälzen