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Trinkgelder

06.02.2009 | Abgelegt in: Steuerberatung

Der BFH ( vorinstanzlich: FG Berlin ) entschied mit Entscheidung vom 18.12.2008 - VI R 49/06, dass

Zahlungen aus Spielbanktronc keine steuerfreien Trinkgeldgelder sind

Hierzu führt das Gericht aus:
1. Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.

2. Der Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, setzt grundsätzlich ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraus.

3. Wenn der Arbeitgeber selbst Gelder tatsächlich und von Rechts wegen an- und einnehmen, verwalten und buchungstechnisch erfassen muss, sind dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten gegebenen Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.


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