Barzahlung unerwünscht

Barzahlung kostet Steuervorteil, so entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 15 K 3449/06 E ) aktuell.

Steuerzahler können sich vom Finanzamt 20 Prozent ihrer Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen erstatten lassen. Die Höchstgrenze dafür liegt seit 2009 bei insgesamt 5710 Euro jährlich. Eine Voraussetzung für diese Steuerermäßigung ist nach § 35 a Einkommensteuergesetz (EStG), dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers, etwa eines Handwerkers, erfolgt. Bei Barzahlung wird – auch wenn der Kunde eine Rechnung erhalten hat – die Begünstigung nicht gewährt, wie Begründet wird dies mit dem Ziel, Schwarzarbeit einzudämmen, und einer Vereinfachung im Massenverfahren.

Von 6000 Euro werden 1200 Euro erstattet. Um an diesen Steuervorteil zu gelangen bedarf es unbedingt den richtigen Zahlungsweg (Überweisung, Scheck, Lastschrift oder EC-Cash).

Die 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen werden dagegen unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen. Betragen die Aufwendungen also beispielsweise 6000 Euro, werden 1200 Euro erstattet, sofern hinreichend hohe Einkünfte gegeben sind und Steuern mindestens in dieser Höhe zu zahlen wären.