
Steuerhinterzieher - Strafkatalog
17.06.2009
Mit seiner Entscheidung hat der 1. Strafsenat des BGH ( 27.12.2008 - 1StR 416/08 ) soll es Geldstrafen nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von bis zu € 100.000,– geben. In Ausnahmen kann der Betrag auf € 50.000,– reduziert werden. ( Dies sollen Fälle sein bei sog. Umsatzsteuerkarusellen, Kettengeschäften und bei Einschaltung von Serviceunternehmen ).
Bei lediglicher Gefährung des Steueranspruches ist aber die Wertgrenze von € 100.000,– angemessen.
Dennoch sind die Hinterziehungsgrenzen kein absoluter Maßstab. Es gibt auch Entlastungsargumentationen wie
- günstige Relation zwischen Geschäftsvolumen und Hinterziehungsschaden
- bisherige Steuerehrlichkeit
- Gesamtwürdigung der Lebensleistung
- Verhalten nach Aufdeckung der Tat
- Nachzahlung der verkürzten Steuer
- 21.12.2008: Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH
- 01.04.2009: Abberufung nach Zerwürfnis
- 18.03.2010: Verlangt der Käufer Mängelbeseitigung hat der Verkäufer das Recht die Kaufsache zu untersuchen
- 01.04.2009: Alleingesellschafter ist kein Arbeitnehmer
- 22.04.2009: Beamtenstatusgesetz




