Steuerhinterzieher – Strafkatalog

Mit seiner Entscheidung hat der 1. Strafsenat des BGH ( 27.12.2008 – 1StR 416/08 ) soll es Geldstrafen nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von bis zu € 100.000,– geben. In Ausnahmen kann der Betrag auf € 50.000,– reduziert werden. ( Dies sollen Fälle sein bei sog. Umsatzsteuerkarusellen, Kettengeschäften und bei Einschaltung von Serviceunternehmen ).

Bei lediglicher Gefährung des Steueranspruches ist aber die Wertgrenze von € 100.000,– angemessen.

Dennoch sind die Hinterziehungsgrenzen kein absoluter Maßstab. Es gibt auch Entlastungsargumentationen wie
– günstige Relation zwischen Geschäftsvolumen und Hinterziehungsschaden
– bisherige Steuerehrlichkeit
– Gesamtwürdigung der Lebensleistung
– Verhalten nach Aufdeckung der Tat
– Nachzahlung der verkürzten Steuer


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