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Steuerhinterzieher - Strafkatalog


17.06.2009

Mit seiner Entscheidung hat der 1. Strafsenat des BGH ( 27.12.2008 - 1StR 416/08 ) soll es Geldstrafen nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von bis zu € 100.000,– geben. In Ausnahmen kann der Betrag auf € 50.000,– reduziert werden. ( Dies sollen Fälle sein bei sog. Umsatzsteuerkarusellen, Kettengeschäften und bei Einschaltung von Serviceunternehmen ).

Bei lediglicher Gefährung des Steueranspruches ist aber die Wertgrenze von € 100.000,– angemessen.

Dennoch sind die Hinterziehungsgrenzen kein absoluter Maßstab. Es gibt auch Entlastungsargumentationen wie
- günstige Relation zwischen Geschäftsvolumen und Hinterziehungsschaden
- bisherige Steuerehrlichkeit
- Gesamtwürdigung der Lebensleistung
- Verhalten nach Aufdeckung der Tat
- Nachzahlung der verkürzten Steuer




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