Innergemeinschaftliche Lieferung

Immer wieder kommt es zu Fehlern, wenn es um die Befreiung der Umsatzsteuer geht. Durch die Entscheidung des EUGH’s in den letzten Jahren sind die für die Befreiung von der Umsatzsteuer Voraussetzung ausreichend definiert.

Der Steuerpflichtige hat den Nachweis seiner Befreiung durch Beleg- oder Buchnachweis zu führen.

Als Belegnachweise sind folgende Unterlagen zu führen:

– Kopie der ordnungsgemäßen Rechnung
– Lieferschein oder sonstiger handelsüblicher Beleg, aus dem der Bestimmungsort zu ersehen ist
– Empfangsbescheinigung des Abnehmers / Vertreters
– Abholfälle: schriftliche Versicherung des Abnehmers / Vertreters, die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern
– bei Transport: hier genügt die Rechnungskopie nebst der weißen ordnungsgemäßen Spediteursbescheinigung.

Für den Buchnachweis sind zwingend folgende Angaben aufzuzeichnen:

– Name und vollständige Anschrift des Abnehmers / Beauftragten
– Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
– handelsübliche Bezeichnung der Ware und Menge der Ware
– Tag der Lieferung
– vereinbartes Entgelt
– Art des Warentransports
– Bestimmungen der EU

Ferner ist die Umsatzsteuer ID Nummer des Abnehmers nachzuweisen.

Empfehlenswert ist die Aufbewahrung des Handelsregisterauszuges und wenn möglich auch eine Ausweiskopie des Abnehmers. Bei Bevollmächtigten oder Vertreten, deren Bevollmächtigung, bzw. den Vertretungsnachweis.


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