Grenzgänger in die Schweiz

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwei grundlegende Entscheidungen ( BFH – I R 10/07 – I R 64/07 ) zur Besteuerung von Arbeitnehmern getroffen, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten. Die Bezüge dieser Arbeitnehmer dürfen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz regelmäßig in Deutschland besteuert werden. Sie sind aber in der Schweiz zu versteuern und in Deutschland steuerfrei, wenn der

Arbeitnehmer mehr als 60 Mal im Jahr aus beruflichen Gründen nach Arbeitsende nicht nach Hause zurückkehren kann. Die Steuerbefreiung in Deutschland knüpft also an die Zahl der „Nichtrückkehrtage“ an.

In diesem Zusammenhang war bisher unklar, wie Fälle zu behandeln sind, in denen sich die Arbeitszeit – wie etwa bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit mehrtägigem Bereitschaftsdienst – über mehrere Tage erstreckt. Dazu hat der BFH jetzt unter Hinweis auf eine spezielle Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz entschieden, dass in solchen Fällen die Zählung der „Nichtrückkehrtage“ nicht an die einzelnen Arbeitstage, sondern an die gesamte – gegebenenfalls mehrtägige – Arbeitseinheit anknüpft. Wer also zum Beispiel 40 Mal im Jahr für jeweils 3 Tage ununterbrochen in der Schweiz Dienst tut, kann deshalb zwar tatsächlich an insgesamt 80 Tagen nicht in seine Wohnung zurückkehren. Dennoch kann er nicht 80 „Nichtrückkehrtage“ aufweisen, da es insoweit darauf ankommt, an wie vielen Tagen nach dem Ende der jeweiligen dreitägigen Dienstzeit eine Heimfahrt nicht möglich war. In einem solchen Fall schließt daher das Doppelbesteuerungsabkommen die deutsche Besteuerung nicht aus. Diese Handhabung entspricht der bisherigen Praxis der deutschen wie auch der Schweizer Steuerbehörden.

Im Bereich der erwähnten „Grenzgänger-Besteuerung“ gibt es zahlreiche weitere Gestaltungen, deren steuerliche Behandlung noch ungeklärt ist. Das gilt zum Beispiel für Fälle, in denen ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer häufig Dienstreisen unternimmt und anschließend nach Hause fährt, ohne zuvor seinen Arbeitsort in der Schweiz aufzusuchen. Über diese und andere Sonderfälle wird der BFH demnächst entscheiden.


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