Tarifeinheit in Unternehmen

Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich insoweit der vom Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Anfragebeschluss vom 27. Januar 2010 dargelegten Rechtsauffassung zur Tarifeinheit durch Beschluß vom 23.6.2010 angeschlossen. Nunmehr gelten die Rechtsnormen eines jeden Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, für Beschäftigte kraft Koalitionsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar.

Das Gericht sah bei seiner Entscheidung keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können. Dabei sind gleich mehrere Grundsätze offensichtlich, wie zB.

– Tariffrieden. Alle Mitarbeiter erhalten aufgrund eines Tarifvertrages und einer Gewerkschaft einen dem Unternehmen/Branche angepaßtes Gehaltsgefüges. Nun soll gelten: Wer Schlüsselpositionen kann erheblich mehr Einkommen erstreiten als bisher und sorgt so für latenten Unfrieden unter den Mitarbeitern.

– Tarifverhandlungen. Bisher hatte der Verband/das Unternehmen einen Verhandlungspartner und Gehaltssicherheit für die Dauer dieses Tarifvertrages. Nun können eine Vielzahl von kleinen Gewerkschaften das Unternehmer in Dauerverhandlungen übers Jahr beschäftigen. Recourcen gehen verloren! Das Unternehmen ist übers gesamte Jahr von Streiks einzelner Mitgliedergruppen belastet.

– Planungssicherheit geht verloren

– Manpower wird vermehrt gebraucht

– Gehälter steigen überproportional

und vieles mehr…

Mit der neuen Tarifpluralität schaffen wir die britischen Verhältnisse vor M. Tatcher. Wohin das führte ist sicher noch allen bekannt.


Beitrag veröffentlicht

in

von