Das Hinterziehen von Steuern ist regelmäßig eine Straftat. Und wenn es dabei um Millionen geht, soll die Strafe – anders als im Fall Zumwinkel – bei einer gerichtlichen Entscheidung die Strafe so ausfallen, dass es keine Bewährung mehr gibt. So hatte dies der BGH im noch im Dezember 2008 ( Az. 416/08 ) entschieden. Aber ….
Das „ABER“ liefert der zuständige Senat des Bundesfinanzhofes. Der priviligiert in seiner Entscheidung ( Az. VII R 6/07 ) die Steuerstraftäter. Denn in seiner Entscheidung macht der BFH deutlich, dass der Steuersünder das Recht auf Privatinsolvenz haben mit anschließender Restschuldbefreiung.
Dieses Recht ist dem „normalen“ Straftäter verwehrt.