Renovierung contra Urheberrecht

Dem Anspruch des Vermieters auf Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen kann ein urheberrechtlicher Abwehranspruch des Architekten entgegenstehen. Das gilt auch dann, wenn der Urheber zugleich Mieter des Gebäudes ist. Das Urheberrecht kann in diesem Fall den Duldungsanspruch des Vermieters überlagern.

AG Tempelhof-Kreuzberg Urt. 30.7.2014 – 10 C 355/12


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