Internetanschlussinhaber: Haftet nicht generell für begangene Urheberrechtsverletzungen

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen, die sein Ehepartner, der den Anschluss mitbenutzt, begangen hat. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Köln klar.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Inhaberin des Urheberrechts an diesem Spiel mahnte die Beklagte ab. Die Beklagte nahm die Abmahnung nicht hin, sondern widersprach. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht (LG) Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem – inzwischen verstorbenen – Ehemann genutzt worden. Das LG verurteilte die Ehefrau dennoch zu Unterlassung und Schadenersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Im Prozess war zum einen die Frage streitig, wer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist. Hier hat das OLG eigenen Angaben zufolge die Rechtsprechung des BGH fortgeführt, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei. Lege der Inhaber jedoch – wie hier – die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Einen solchen Beweis habe die Klägerin hier aber nicht angeboten. Deswegen sei davon auszugehen, dass das Computerspiel von dem Ehemann zum Download angeboten worden war.

Somit kam es laut OLG auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertritt das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt, oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht werde angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitbenutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern, stellt das OLG klar.

Die Frage der Verantwortlichkeit von Internetanschlussinhabern für eine Verletzung von Urheberrechten durch ihre Ehepartner ist bisher höchstrichterlich noch ungeklärt. Deswegen hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.05.2012, 6 U 239/11