Honorarverlust droht: Architekt muss sich an vorgegebenen Kostenrahmen halten

Überschreitet ein Architekt den für das Bauvorhaben vorgegebenen Kostenrahmen und ist die Planung deshalb unbrauchbar, so kann sein Honoraranspruch entfallen. Dies betont der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil. Etwaige Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens müsse der Architekt aufklären.

Der Beklagte beauftragte 1998 einen Architekten mit der Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus. Die vom Architekten vorgelegte Planung wurde nicht realisiert. Nach der Behauptung des Beklagten war sie für ihn unbrauchbar, weil sie mit Baukosten von über 1,5 Millionen DM weit über dem vorgegebenen Kostenrahmen von 800.000 DM gelegen habe. Der Architekt stellte dem Beklagten die erbrachten Planungsleistungen in Rechnung und klagte schließlich auf Zahlung des Honorars.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten, die Planung sei für ihn unbrauchbar gewesen, nicht gelten lassen. Eine vom Architekten bei seiner Planung einzuhaltende Bausummenobergrenze von 800.000 DM sei nicht vereinbart worden.

Der BGH hat ausgeführt, der Architekt sei grundsätzlich verpflichtet, bereits im Rahmen der so genannten Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und dessen Kostenvorstellungen zu berücksichtigen. Diese dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen seien in dem Sinne verbindlich, dass sie – vorbehaltlich einer nachträglichen Änderung – den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.

Solche Kostenvorstellungen sind nach der Entscheidung des BGH auch dann beachtlich, wenn sie keine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird. Etwaige Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens müsse der Architekt aufklären. Dies könne auch durch die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Kostenermittlungen für den Auftraggeber geschehen. Überschreite der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und sei die Planung deshalb unbrauchbar, könne der Anspruch auf Honorar entfallen. Diese Grundsätze habe das Berufungsgericht nicht beachtet. Deswegen müsse es über die Sache erneut verhandeln und entscheiden.

BGH, Urteil vom 21.03.2013, VII ZR 230/11