Gewährleistungsansprüche und Abnahme

Bestehen an einem Neubau Mängel und macht der Bauherr Gewährleistungsmängel geltend, so liegt in der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eine stillschweigende Abnahme des Gewerks vor.

Grundsätzlich ist nach § 641 Abs. 1 BGB die von dem Besteller erklärte Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch. Als Abnahme wird regelmäßig die mit der körperlichen Entgegennahme des Werkes verbundene Erklärung des Bestellers definiert, dass er diese Werkleistung als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung anerkenne.

Der Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung bedarf es dann nicht mehr, wenn der Erfüllungsanspruch des Bestellers untergegangen ist. In den Fällen, in denen sich der Besteller wegen Mängel nur noch monetärer Gewährleistungsrechte berühmt, also keine Erfüllung des Vertrages mehr durch den Werkunternehmer verlangt, vielmehr Schadensersatz wegen des Mangels fordert, oder unter Hinweis auf den Mangel den Rücktritt oder eine Minderung erklärt hat oder wenn die Mängel im Wege der unberechtigten Ersatzvornahme beseitigt sind, entfällt das Erfordernis der Abnahme. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Besteller gegen den vom Unternehmer geltend gemachten Werklohn mit einem Kostenerstattungsanspruch aufrechnet. Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers besteht auch dann nicht mehr, wenn der Werkunternehmer berechtigterweise unter Verweis auf die Unverhältnismäßigkeit gemäß § 635 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigert. In all diesen Fällen wandelt sich das Leistungsverhältnis in ein reines Abrechnungsverhältnis um, in dem die Vergütungsforderung mit dem mangelbedingten aus den §§ 634 Nr. 2 bis Nr. 4 BGB resultierenden Zahlungsansprüchen des Bestellers „verrechnet“ wird.

OLG Düsseldorf · Urteil vom 22. Juli 2014 · Az. I-21 U 193/13