Altersdiskriminierung

So, und hier ist die Lösung:

1. Sozialpläne dürfen nach Alter unterscheiden.
2. In Sozialplänen dürfen rentenberechtigte Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden.
3. „Rentennahe“ Arbeitnehmer dürfen damit auch schlechter gestellt werden als „rentenferne“.

Und was heißt das in Bezug auf dieses kleine Rätsel?

Jetzt scheiden alle Leser aus, die ihr Kreuzchen im oberen Feld gemacht haben. Vielen Dank fürs Lesen bis hierhin. Nächste Woche Freitag lesen wir uns wieder …

Kleiner Scherz …

Die Richter begründen ihr Urteil wie folgt:

Eine damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist von § 10 Satz 3
Nr. 6 AGG gedeckt. Diese Regelung verstößt auch nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Sie ist im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt.

Heißt im Klartext: Hier liegt zwar möglicherweise eine Diskriminierung vor – aber diese ist durch das Gesetz gedeckt. Damit ein Tusch für alle, die das Kreuzchen an der zweiten Stelle gemacht haben!

Am 26.5.2009 entschied das Bundesarbeitsgericht über einen Verstoß gegen die Alterdiskriminierung.

Sie stellten klar:

„Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Diese Nachteile können mit steigendem Lebensalter zunächst zunehmen, weil damit die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit typischerweise wächst, und können geringer sein, wenn Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage sind, Altersrente in Anspruch zu nehmen.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom26.05.2009, Aktenzeichen 1 AZR 198/08)


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