Aktionärsklagen

Der Deutsche Bundestag hat 29.5.2009 das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) verabschiedet.

Zur Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen wurde bereits durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) ein Freigabeverfahren bei der Anfechtungsklage eingeführt. Das Freigabeverfahren hat bereits Wirkung gezeigt, soll aber in verschiedener Hinsicht präzisiert und ergänzt werden:

Die Interessenabwägung, die die Gerichte bei der Freigabeent-scheidung treffen müssen, wird gesetzlich präzisiert. Dadurch erhalten die Gerichte eine klare Entscheidungslinie, um legitime von missbräuchlichen Anfechtungsklagen trennen zu können.

Außerdem ist vorgesehen, dass Aktionäre mit geringem Aktienbesitz (unter 1000 Euro Nennbetrag), die weniger gravierende Gesetzes- oder Satzungsverstöße geltend machen, gegen die überwiegende Mehrheit der anderen Aktionäre Hauptversammlungsbeschlüsse nicht mehr aufhalten können. Sie können nur Schadensersatz beanspruchen.

Wesentliches Druckmittel der räuberischen Anfechtungskläger ist die Verzögerung der Umsetzung wichtiger Beschlüsse. Daher kommt es maßgeblich darauf an, die Dauer der Freigabeverfahren abzukürzen, weil das hauptsächliche Erpressungspotential in einer langen Verfahrensdauer liegt. Für Freigabeverfahren werden daher zukünftig in erster und einziger Instanz die Oberlandesgerichte zuständig sein. Durch den Wegfall einer zweiten Instanz werden die Unternehmen also spätestens nach drei bis vier Monaten Klarheit haben. Damit wird für sie der Druck nachlassen, sich vergleichen zu müssen.
* Mit verschiedenen weiteren verfahrensrechtlichen Regelungen wird eine Verzögerung der als Eilverfahren konzipierten Freigabeverfahren verhindert. Künftig erstreckt sich die Vollmacht des Vertreters für den Anfechtungsprozess auch auf das Freigabeverfahren. Zeitaufwändige Zustellungen an den Kläger selbst, der mitunter ausländische Wohnsitze etwa in China oder Dubai angibt, werden entbehrlich. Auch wird es ein Recht der Gesellschaften auf frühe Akteneinsicht geben, wenn die Klagezustellung wegen fehlender Einzahlung des Prozesskostenvorschusses verzögert wird.


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